Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere AGB regeln die Mietbedingungen zwischen der Firma Hörndlein (nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt") für die Anmietung von Wohnmobilen.
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils (im Folgenden Fahrzeug genannt). Reiseleistungen sind darin nicht enthalten. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere § 651 BGB - und das Fernabsatzgesetz finden keinerlei Anwendung. Veröffentlichte Fotos vom Mietfahrzeug oder Abbildungen vom Grundriss sichern dem Mieter keine dargestellte Ausstattung zu. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahme-Protokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Zusätzlich werden der Ausweis des Mieters und die Führerscheine aller zugelassen Fahrer elektronisch erfasst. Diese beiden Protokolle und die eingescannten Dokumente sind Bestandteile des Mietvertrages.
2. Zustandekommen des Vertrags, Gültigkeit und Bezahlung
Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 300 € des Mietpreises fällig. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 14 Tage vor Anmietungsbeginn zu leisten. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich. Spätestens zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution von 1000 € zu leisten.
3. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden zusammen als ein einziger Miet-Tag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.
Bei Anmietung unter 14 Tagen ist eine Kilometerleistung von 300 km pro Tag im Mietpreis enthalten. Für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer fallen 0,25 € an. Bei einer Anmietungsdauer von 15 Tagen und länger ist eine Kilometerleistung von 6000 km im Mietpreis enthalten.
Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 25 € an.
4. Servicepauschale
Die Servicepauschale fällt einmalig pro Anmietung gemäß gültiger Preisliste an und beinhaltet:
a) technische Überprüfung aller Geräte im Fahrzeug: Kühlschrank, Heizung/Warmwasser-Boiler, Wasserpumpe, …
b) technische Überprüfung des Wohnmobils: Ölstand, Kühlflüssigkeit, Scheiben-Waschanlage, Luftdruck, …
c) betriebsbereite Übergabe des Fahrzeugs mit Gasbehälter (2 x 11 kg), Toilettenkonzentrat (WC-Chemie), Auffüllung des Frischwasser-Tanks, …
d) das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben.
e) die INNEN-Reinigung ist nicht in der Service-Pauschale enthalten.
f) eine ausführliche Fahrzeugeinweisung bei der Übergabe.
5. Mindestalter, Ausweis und Führerschein
Nur im Vertrag aufgeführte Fahrer dürfen das Fahrzeug fahren. Der Mieter bzw. alle aufgeführten Fahrer müssen mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die zutreffende Fahrerlaubnis muss seit mindestens zwei Jahren bestehen!
Führerscheinbesitz der Klasse B ist für die Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg ausreichend.
6. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
a) Das Fahrzeug ist zum jeweils vereinbarten Termin und Uhrzeit am vereinbarten Ort zu übernehmen und zurück zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vertragsgemäß gereinigt zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe die Toilette nicht geleert und gereinigt, wird eine Pauschale von 100 € fällig. Ist der Innenraum des Fahrzeugs bei Rückgabe nicht oder nur ungenügend gereinigt, wird eine Reinigungspauschale von 89 € verrechnet.
b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabe-Protokoll auszufüllen sowie zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabe-Protokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an. Datum und Zeitangabe sind Bestandteil der Übergabe-Protokolle und gehören zum Mietvertrag.
c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabe-Verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
d) Vor der Übergabe erhält der Mieter eine ausführliche Einweisung zum Fahrzeug. Der Mieter ist angehalten, die Hinweise in der Bedienungsanleitung zu beachten.
e) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet. Schäden, die von der Versicherung nicht abgedeckt sind, werden dem Mieter getrennt in Rechnung gestellt. Dazu zählen Beschädigungen des Fahrzeuges, die insbesondere durch unsachgemäße und nicht ausreichend sorgfältige Benutzung entstehen. Eine unsachgemäße Benutzung ist auch eine Beschädigung des Mobiliars.
f) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe der Tagesmiete zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
g) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Vermieter vorbehalten.
h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Für die verlängerte Mietzeit wird die Tagesmiete in Höhe der jeweils gültigen Saison berechnet. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
7. Kaution
Bei Übergabe des Fahrzeugs ist eine Kaution fällig, die bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung innerhalb einer Woche per Banküberweisung zurückerstattet wird. Diese Kaution in Höhe von 1.000 € muss spätestens zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme geleistet werden. Den Empfang der Kaution bestätigen wir Ihnen im Übergabe-Protokoll. Eine Überweisung vorab ist natürlich auch möglich. Im Schadensfall wird die gesamte Kaution bis zur endgültigen Regulierung einbehalten. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Eventuell anfallende Zusatzaufwendungen oder -kosten werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kosten-Tragung-Last hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
8. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug verfügt über Haftpflichtschutz sowie Voll- und Teilkaskoschutz mit Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1000 € pro Schadensfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen.
9. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter und ausdrücklich auch dann, wenn der Mieter mit seinem gemieteten Fahrzeug ein anderes Fahrzeug des Vermieters beschädigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
10. Reparaturen und Verhalten bei einer Panne
Unsere Fahrzeuge sind hochwertige Reisemobile, die turnusgemäß gewartet werden und regelmäßigen Gas- und TÜV-Überprüfungen sowie strengen Qualitätskontrollen unterliegen. Im Falle einer Panne wenden Sie sich bitte an die Notrufhotline. Notwendige Kleinreparaturen, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, können auch ohne Zustimmung des Vermieters bis zu einer Höhe von 100 € in Auftrag gegeben werden. Für größere Reparaturen muss vorher die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und größeren Reparaturen genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise, Belege im Original und der Austauschteile, sofern der Mieter nicht selber für den Schaden haftet. Die normalen Kontrollen während der Reise (z.B. Überprüfung von Ölstand, Reifen-Luftdruck, Wischwasch-Wasserstand) müssen vom Mieter ausgeführt werden.
11. Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden.
b) Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Lässt sich der Mieter vertreten, übernimmt die Vertretung die Haftung und den Vertrag in vollem Umfang. Die Vertretung ist dem Mieter schriftlich vorab mitzuteilen und bedarf der Zustimmung des Vermieters.
c) Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
d) Bei der Abholung sind der Ausweis des Mieters und die Führerscheine aller eingetragenen Fahrer vorzulegen. Der Vermieter ist befugt, den Ausweis des Mieters und die Führerscheine aller Fahrer per Scanner elektronisch zu erfassen und zum Zwecke der Nachweisführung zu speichern.
e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
g) Die Mitnahme von Tieren ist nur durch Zustimmung des Vermieters zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
12. Unsachgemäße Fahrzeugverwendung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug unsachgemäß zu verwenden. Für Schäden, die durch eine unsachgemäße Benutzung entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfang. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
• zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests;
• zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
• zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
• zur Weitervermietung oder Leihe;
• für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, beispielsweise zum Befahren eines dafür nicht vorgesehenen Geländes.
• Unsachgemäße Verwendung liegt auch dann vor, wenn das Mobiliar beschädigt wird.
13. Fahrtkosten zur Service-Werkstatt
Bei Schäden die der Mieter verursacht hat, ist der Vermieter berechtigt, Kosten für Kraftstoff und für seine Fahrtzeiten zur Service-Werkstatt und Retoure in Rechnung zu stellen, sofern die Behebung nicht auf turnusmäßige Service-Zeiten aufgeschoben werden kann.
14. Auslandsfahrten
Fahrten innerhalb Europas sind gemäß den aktuellen Versicherungsbestimmungen erlaubt. Alle anderen Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind unzulässig. Fahrten in osteuropäische und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
15. Ersatzfahrzeug
15.1 Kann das Fahrzeug aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter erhält seine bis dahin geleisteten Zahlungen umgehend zurück. Darüber hinausgehende Forderungen seitens des Vermieters werden ausgeschlossen.
15.2 Leistungen bei Fahrzeugausfall während der Mietdauer beschränken sich auf Leistungen laut Fahrzeugschutzbrief.
16. Rücktritt und Umbuchung
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder Nichtabholung ist der volle, vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich. Die Übertragung des Mietvertrags auf einen Ersatzmieter oder Vertreter bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
Darüber hinaus räumt der Vermieter dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
• 20% des Mietpreises bei mehr als 60 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 40% des Mietpreises bei 60 Tagen bis zu 31 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 60% des Mietpreises bei 30 Tagen bis zu 15 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 80% des Mietpreises bei weniger als 15 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
17. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht.
18. Haftung des Mieters
a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.
b) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, wie z.B. die Beschädigung des Mobiliars) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
c) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
d) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach gesetzlichen Vorschriften.
e) Der Mieter haftet für alle, im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide werden an den Mieter weitergeleitet.
f) Der Mieter haftet in vollem Umfang auch für alle Schäden an anderen Fahrzeugen des Vermieters, die durch die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges an den anderen Fahrzeugen entstehen. Für jedes beschädigte Fahrzeug ist die vorgesehene Selbstbeteiligung im Rahmend der Vollkasko-Versicherung zu tragen.
g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution voll zurückzubehalten.
h) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
19. Allgemeine Bestimmungen
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
20. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihren erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen und ähnliches. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die zuständige Fahrzeugversicherung sowie beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages dient.
Unsere Fahrzeuge unterstützen die Möglichkeit einer geografischen Ortung. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Bedarf den aktuellen Fahrzeugstandort zu ermitteln und diese Information bei berechtigtem Interesse an Behörden, Versicherungen und Hilfsdienste weiterzuleiten.
21. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietungs-Bedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Dabei sind auch Absprachen per Email zulässig.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Unternehmer i.S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.